Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers nach Beendigung des Vertrages

Für den Handelsvertreter sieht § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) einen gegen den Unternehmer gerichteten Ausgleichsanspruch vor, wenn der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter aus Kundenbeziehungen, die noch der Handelsvertreter hergestellt hatte, Vorteile zieht.

Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung für die Kundenkontakte und die Geschäfte entschädigt werden, die er zwar noch angebahnt hatte, für die er aber aufgrund der Beendigung des Vertrages keine Provision mehr erhält.

Analoge Anwendung auf den Vertragshändler

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ausgleichsanspruch des § 89b HGB analog auch auf Vertragshändler anwendbar, soweit die Interessenlage im Einzelfall mit der eines Handelsvertreters vergleichbar ist.

Analoge Anwendung auch auf den Franchisenehmer?

Und auch für die zahlenmäßig wesentlich häufigeren Franchiseverträge wurde in der Vergangenheit von den Gerichten in Deutschland entschieden, dass ein Franchisegeber einem Franchisenehmer nach Vertragsbeendigung einen Ausgleich für die Vorteile zu bezahlen hat, die ihm durch die (weitere) Nutzung der vom Franchisenehmer akquirierten Kunden entstehen (so z.B. OLG Celle, Urteil vom 19.04.2007, 11 U 279/06).

Entscheidend für einen solchen Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig, dass die Interessenlage bei Beendigung des Franchisevertrages derjenigen bei Beendigung eines Handelsvertretervertrages entspricht.

Eine solche Vergleichbarkeit wird von den Gerichten regelmäßig dann bejaht, wenn „dem Franchisenehmer der Vertrieb von Produkten des Franchisegebers zugewiesen war und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die während der Vertragslaufzeit vom Franchisenehmer neu geworbenen Kunden dem Franchisegeber allein zustehen sollten“ (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 3/09).

Um einen Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung geltend machen zu können, muss der Franchisenehmer vergleichbar einem Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingebunden sein, was beim klassischen Subordinations-Franchiseverhältnis regelmäßig der Fall sein dürfte.

Weiter muss der Franchisenehmer verpflichtet sein, dem Franchisegeber nach Vertragsbeendigung seinen Kundestamm zur weiteren Nutzung zu übertragen. Hierzu muss es aber keine auf eine solche Verpflichtung zielende Vertragsklausel geben, sondern es dürfte im Einzelfall ausreichen, wenn der Franchisegeber beispielsweise durch den laufenden Datenaustausch mit dem Franchisenehmer über dessen Kunden stets informiert ist.

Soweit einem Ausgleichsanspruch weiter keine Billigkeitsgründe oder ein schuldhaftes zur Vertragsbeendigung führendes Verhalten des Franchisenehmers entgegen steht, kann er vom Franchisegeber einen Ausgleich für die weitere Nutzung „seiner“ Kunden fordern.

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Rechtsanwalt Max Mustermann
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