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Die Beendigung des Franchisevertrages
Ein Franchisevertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auf verschiedene Weise beendet werden. Der Franchisevertrag kann durch Zeitablauf, durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung oder auch bei Insolvenz eines Vertragspartners beendet werden.
Ende durch Zeitablauf
Ist der Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen worden, dann enden die wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten mit dem Ablauf der Laufzeit, ohne dass eine der Vertragsparteien eine auf die Vertragsbeendigung gerichtete Erklärung abgeben müsste.
Während einer fix vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Franchisevertrages ausgeschlossen.
Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung
Eine so genannte ordentliche Kündigung kann einen Franchisevertrag immer dann beenden, wenn die Parteien keine abweichende Regelung im Vertrag, so etwa eine bestimmte Laufzeit, getroffen haben.
Für eine ordentliche Kündigung bedarf der Kündigende keinen Grund und er muss auch keine Begründung angeben, warum er aus dem Vertragsverhältnis aussteigen will.
Ist der Franchisevertrag auf eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen worden, so ist eine ordentliche Kündigung für beide Vertragspartner grundsätzlich jederzeit möglich.
Bei der ordentlichen Kündigung hat der Kündigende immer eine Kündigungsfrist einzuhalten. Eine Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Erklärung der Kündigung und tatsächlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses. Wenn im Vertrag keine Aussage zu einer einzuhaltenden Kündigungsfrist enthalten ist, dann wird von den Gerichten regelmäßig die für den Handelsvertreter geltende Regelung in § 89 HGB (Handelsgesetzbuch) auf das Franchiseverhältnis angewendet.
§ 89 HGB sieht folgende Kündigungsfristen vor:
Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
Diese Kündigungsfristen sind gerade auch in Anbetracht der vom Franchisenehmer zu Beginn der Zusammenarbeit regelmäßig zu tätigenden Investitionen extrem kurz. Der Franchisenehmer sollte daher zwingend auf eine vertragliche Regelung von Kündigungsfristen achten, die auch seinen Interessen entspricht. Im Ernstfall kann einem Franchisenehmer nach § 242 BGB ein Schutzanspruch gegen eine vorzeitige ordentliche Kündigung zustehen.
Beendigung durch außerordentliche Kündigung
Liegt ein wichtiger Grund für eine Vertragsbeendigung vor, so kann jede der beiden Vertragsparteien den Franchisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, § 314 BGB. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass es der kündigenden Partei eine weitere Zusammenarbeit nicht länger zugemutet werden kann und es ebenfalls unzumutbar ist, eine nur ordentliche Kündigung unter Beachtung einer Kündigungsfrist auszusprechen.
Die Frage, ob ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen hat, wird im Streitfall von den Gerichten überprüft. Dabei werden sämtliche Umstände rund um das Kündigungsgeschehen in eine Gesamtabwägung eingestellt. Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind zum Beispiel auf Seiten des Franchisenehmers eine Verletzung einer vertraglich vereinbarten Konkurrenz- oder Gebietsschutzpflicht. Der Franchisegeber kann zur außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses beispielsweise dann berechtigt sein, wenn der Franchisenehmer gegen vertragliche vereinbarte Verschwiegenheitsklauseln verstößt oder Know-How des Franchisegebers unbefugt weitergibt.
Nachvertragliches Verhältnis zwischen den Parteien
Ist ein Franchisevertrag wirksam beendet worden, dann gehen die Probleme zuweilen erst richtig los. In aller Regel sind nämlich zur Abwicklung des Verhältnisses zahlreiche Fragen zu klären, die die Vertragsparteien auch nach der Beendigung noch eine Weile aneinander binden.
So müssen die Parteien gegebenenfalls klären, was mit den Waren erfolgen soll, die nach Beendigung des Vertrages noch beim Franchisenehmer lagern. Ebenso können nachvertragliche Wettbewerbsklauseln oder Ansprüche des Franchisenehmers auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Franchisegeber die Parteien noch geraume Zeit beschäftigen. Je detaillierter der zugrunde liegende Vertrag auf wechselseitige Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung eingeht, desto geräuschloser läuft die Trennung der ehemaligen Vertragspartner.
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