Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Was ist für Franchise-Verhältnis kennzeichnend?
Der Franchisemarkt boomt. Auch wenn Franchisemodelle immer wider einmal wegen offenbar unfairer Vertragsbedingungen oder einem auffälligen Gefälle im Kräfteverhältnis zwischen Franchisegeber auf der einen Seite und Franchisenehmer auf der anderen Seite ins Gerede kommen, ist die Zunahme von Franchisemodellen ungebrochen.
Gleich ob Fast Food-Restaurants, Baumärkte oder Hotelketten, es gibt nur wenige Waren oder Dienstleistungen, die heute nicht auch im Franchise-System vertrieben werden.
Was aber genau ist ein Franchise-System?
Ein Franchisevertrag ist immer auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gerichtet. Dabei treten zwei selbständige Unternehmer auf. Der so genannte Franchisegeber hat zu den zu vertreibenden Waren oder Dienstleistungen eine Marke und ein Konzept entwickelt. Gegen Zahlung einer Gebühr und/oder einer umsatzabhängigen Provision räumt er dem so genannten Franchisenehmer das Recht ein, die Waren oder Dienstleistungen nach diesem Konzept an den Endkunden zu vertreiben und so Umsatz und Gewinn zu erzielen.
Die Bindungen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer sind dabei regelmäßig außergewöhnlich eng. Der Franchisegeber unterstützt den Franchisenehmer in nahezu allen auftauchenden technischen oder auch betriebswirtschaftlichen Fragen. Kernpunkte der vom Franchisegeber angebotenen Vorteile sind dabei regelmäßig ein gemeinschaftlicher Einkauf, ein zentrales Marketing, ein einheitliches Erscheinungsbild der Marke und ein Knowhow-Transfer auf den Franchisenehmer.
Auf der anderen Seite der Medaille stehen oft umfangreiche Berichtspflichten des Franchisenehmer und Kontrollrechte des Franchisegebers. Das Maß der persönlichen unternehmerischen Freiheiten ist für den Franchisenehmer in vielen Fällen sehr überschaubar … oder auch gar nicht mehr vorhanden. Die Art und näheren Umstände der Führung des Franchise-Betriebes werden dabei regelmäßig durch vom Franchisegeber erstellte „Handbücher“ oder auch „Manuals“ diktiert.
Welches Recht ist auf einen Franchisevertrag anwendbar?
Die Juristenwelt tat sich mit dem Begriff des Franchising (engl. für Konzession, Lizenzbetrieb) lange schwer. Eine gesetzliche Definition oder spezielle Regelungen zum Franchisevertrag fehlen in Deutschland. Man hat sich aber zwischenzeitlich darauf geeinigt, dass ein Franchisevertrag regelmäßig ein Dauerschuldverhältnis begründet, auf das – je nach Ausgestaltung – Elemente verschiedener im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierter Verträge zur Anwendung kommen können. So werden im Streitfall von den Gerichten Regeln des Kauf-, des Geschäftsbesorgungs-, des Pacht-, des Dienst-, oder auch des Werkvertragrechts auf einen Franchisevertrag angewendet.
Zur Klärung einzelner Streitfragen wird von den Gerichten auch das in den §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) niedergelegte Recht des Handelsvertreters herangezogen.
Welches Gewährleistungsrecht ist anwendbar?
Interessant werden diese Vielschichtigkeit eines Franchise-Vertrages und die Anwendbarkeit des Rechts verschiedener im BGB geregelter Vertragstypen auf den Franchise-Vertrag vor allem bei Gewährleistungsfragen. Erbringt einer der Vertragspartner die von ihm geschuldeten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß, müssen die Rechte der von dieser Nicht- oder Schlechtleistung negativ betroffenen Vertragsseite geklärt werden.
Soweit im Franchise-Vertrag selber keine Regelung für den Fall der Leistungsstörung vorgesehen ist, muss das jeweils anwendbare Gewährleistungsrecht des BGB im Hinblick auf den betroffenen Leistungsteil erst ermittelt werden, um Aussagen zu den Rechtsfolgen treffen zu können.
Abgrenzung zum Handelsvertreter
Der wesentliche Unterschied zum Handelsvertreter besteht darin, dass der Franchisenehmer Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt. Der Handelsvertreter vermittelt nur Geschäfte, die am Ende der Unternehmer selber abschließt.
Weiter sind die Rechtsbeziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten bei einem Franchise-Vertrag im Vergleich zum Handelsvertreterverhältnis wesentlich komplexer und die Einbindung des Franchisenehmers in die Vertriebsorganisation des Franchisegebers um ein Vielfaches enger.
Abgrenzung zum Vertragshändler
Die Abgrenzung eines Vertragshändlers zu einem Franchisenehmer kann im Einzelfall schwierig sein. Beide treten am Markt als selbständige Unternehmer auf und schließen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit Kunden. Der Franchisenehmer ist dabei aber regelmäßig noch enger in das Vertriebssystem eingebunden, als der Vertragshändler. Die Vorgaben für den Franchisenehmer in Bezug auf die Organisation seines Betriebs, sowie zu Fragen des Marketings und von Werbekonzepten sind regelmäßig wesentlich straffer als beim Vertragshändler. Die Grenzen sind jedoch im Einzelfall fließend.
Abgrenzung zum Arbeitnehmer
Der Franchise-Vertrag ist dem Grunde nach auf die Zusammenarbeit zweier unabhängiger Unternehmer ausgerichtet. Auf der anderen Seite bedingt sich der Franchisegeber in vielen Verträgen ein umfassendes Weisungsrecht in nahezu allen Fragen aus, die das „Unternehmen“ des Franchisenehmers betreffen.
Kaum Wunder also, dass sowohl betroffene Franchisenehmer als auch nachfolgend die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt auf die Idee gekommen sind, dass ein Franchisenehmer im Einzelfall gar kein selbständiger Unternehmer, sondern vielmehr ein höchst unselbständiger Arbeitnehmer des Franchisegebers ist.
Einen Arbeitnehmer kennzeichnet im Gegensatz zum freien Unternehmer nach der Rechtsprechung aus, dass er persönlich und wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer ähnlich schutzbedürftig ist.
Soweit die vertraglichen Vorgaben des Franchisegebers beispielsweise zu Öffnungszeiten eines Franchiselokals bei gleichzeitiger Anwesenheitspflicht des Franchisenehmers oder auch zu Urlaubszeiten des Franchisenehmers auch ansatzweise keine unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers mehr erkennen ließen, haben sich Gerichte nicht von der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als „Franchise-Vertrag“ täuschen lassen und den „Franchisenehmer“ kurzerhand zum Arbeitnehmer erklärt.
Die Folgen einer solchen Umqualifizierung eines „Franchisenehmers“ in einen Arbeitnehmer des Franchisegebers sind für letzteren beachtlich. Hat der Franchisegeber nämlich gar keinen Franchise-, sondern vielmehr einen Arbeitsvertrag geschlossen, dann muss er sich mit bei Franchisegebern eher unbeliebten Themen wie z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bestimmungen zum Mutterschutz und Kündigungsschutzvorschriften beschäftigen.
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1997 ließ in diesem Zusammenhang den Franchisegebern sprichwörtlich das Blut in den Adern gefrieren. Das BAG hatte dort nämlich für einen klassischen Subordinations-Franchise-Vertrag zugunsten des Franchisenehmers folgendes festgehalten (BAG, Beschluss vom 16.07.1997, 5 AZB 29/96):
„Es spricht viel dafür, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war… Er war aufgrund seiner vertraglichen Bindung wirtschaftlich von der Beklagten abhängig. Die Gestaltung des Vertragsverhältnisses beanspruchte den Kläger derart, dass er daneben keine nennenswerte weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Die "Auszahlungen", die der Kläger von der Beklagten erhielt, lassen seine wirtschaftliche Abhängigkeit deutlich erkennen. Der Kläger war exklusiv an das Warensortiment der Beklagten gebunden. Die Reglementierung seiner Tätigkeit und seine zeitliche Beanspruchung ließen es nicht zu, sich weitere Erwerbschancen auf dem Markt zu suchen. Seine Einkünfte lagen im Bereich eines Zu-Verdienstes im eher unteren Bereich.“
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