Vorvertragliche Pflichten für den Franchisegeber

Üblicherweise werden im Rechtsverkehr Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch den Abschluss eines Vertrages begründet. Der Vertrag gibt Auskunft darüber, was die Vertragspartner fordern dürfen und leisten müssen.

Von diesem Grundsatz abweichend sehen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung bereits vor Abschluss eines Franchise-Vertrages umfangreiche so genannte vorvertragliche Pflichten auf Seiten des Franchisegebers. So muss der Franchisegeber den Franchisenehmer nach dieser Rechtsprechung bereits vor Abschluss des Vertrages wahrheitsgemäß und umfassend über aller relevanten Faktoren der zukünftigen Zusammenarbeit und insbesondere über Kosten und Ertragserwartung aufklären.

Diese gesteigerten Anforderungen an den Franchisegeber werden von den Gerichten mit dem deutlichen Informationsvorsprung des Franchisegebers und dem Vertrauen, dass der Franchisenehmer in die Informationen seines Vertragspartners hat, begründet. Der Franchisegeber verfügt in der Regel über eine jahrelange Erfahrung, was das von ihm propagierte System betrifft. Er alleine kennt die Entwicklung seines Systems, die Zahl der bereits laufenden Franchise-Betriebe, die aktuelle Marktsituation, die auf den Franchisenehmer zukommenden Kosten und seine voraussichtlichen Umsatz- und Gewinnchancen.

Aufklärungspflichten für den Franchisegeber

Der Franchisenehmer hat zu all diesen bestimmenden Faktoren in der Regel keine andere Informationsquelle als den Franchisegeber. Umso dringender ist er darauf angewiesen, dass ihm der Franchisegeber nicht nur ein rosiges Bild von seiner zukünftigen Laufbahn als selbständiger Unternehmer malt, sondern ihm hinsichtlich aller Umstände, die für den Franchisenehmer erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Abschluss des Vertrages sind, „reinen Wein einschenkt“.

Die den Franchisegeber treffenden Offenbarungspflichten sind dabei umso höher, je geschäftsunerfahrener der zukünftige Franchisenehmer ist.

Der Franchisegeber verletzt diese vorvertraglichen Aufklärungspflichten, wenn er den Franchisenehmer entweder gar nicht, nicht vollständig oder unzutreffend über aufklärungsbedürftige Tatsachen informiert.

Höhe des Schadensersatzes

Verletzt der Franchisegeber in diesem Sinn seine Aufklärungspflichten, dann ist er dem Franchisenehmer zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Aufklärungspflichten ist der Franchisenehmer so zu stellen, wie er ohne die Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Im Regelfall hätte der Franchisenehmer bei gehöriger Aufklärung den Vertrag erst gar nicht abgeschlossen. Der Franchisenehmer kann in diesem Fall vom Franchisegeber verlangen, dass ihm dieser alle Kosten erstattet, die im Zusammenhang mit der Etablierung des Franchise-Betriebes angefallen sind. Hierzu können insbesondere bereits entrichtete Franchise-Gebühren oder auch die Kosten für die Einrichtung eines Ladengeschäftes gehören.

Regelmäßig unbeachtlich sind in Schadensersatzprozessen von Seiten der Franchisegeber vorgebrachten Einwendungen, wonach der Franchisenehmer selber schuld sei, wenn er den vollmundigen Versprechen des Franchisegebers vertraut habe. So sah sich das OLG München (6 U 5295/92) veranlasst, in einem Schadensersatzprozess eines Franchisenehmers folgende Klarstellung zu treffen: „Wer als Vertragspartei eine Zusage macht, kann hinterher nicht geltend machen, der Vertragspartner habe sie nicht so ernst nehmen dürfen.“

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Rechtsanwalt Max Mustermann
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