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Der Franchisevertrag – Wann ist ein abgeschlossener Vertrag unwirksam?
Ein Franchisevertrag ist regelmäßig ein komplexes Vertragswerk, mit dem versucht wird, die wechselseitigen Rechte und Pflichten von Franchisegeber auf der einen Seite und Franchisenehmer andererseits zu regeln.
Franchiseverträge sind regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen
Franchiseverträge sind dabei in fast jedem Fall vom Franchisegeber entworfen und werden von ihm für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen genutzt. Aus diesem Umstand folgt aber auch für so gut wie jeden Franchisevertrag, dass die in dem Vertrag vorgesehenen Regeln so genannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Wird ein Vertrag durch Benutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen, so unterliegt jede einzelne vertragliche Regelung im Streitfall einer besonderen gerichtlichen Kontrolle.
Derjenige, der standardmäßig immer wieder den gleichen Vertrag einsetzt, soll sich durch die Verwendung dieses Vertragsmusters nach dem Willen des Gesetzgebers keine unlauteren Vorteile verschaffen.
Während im Rechtsverkehr grundsätzlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, und es – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – jedermann grundsätzlich unbenommen ist, auch stark risikobehaftete oder auch wirtschaftlich ungünstige Verträge abzuschließen, so zieht die Rechtsordnung bei Verwendung von AGB durch einen Vertragspartner wesentlich früher die Reißleine.
Wenn der Vertragspartner des Verwenders der AGB durch die vertraglichen Bedingungen „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“ wird, dann sind die entsprechenden vertraglichen Klauseln unwirksam, §§ 307 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ebenfalls gebietet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass in AGB enthaltene Vertragsklauseln klar und transparent sein müssen.
Kommt es also im Zuge der Abwicklung eines Franchisevertrages zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien und beruft sich der Franchisegeber in diesem Zusammenhang auf eine aus seiner Sicht eindeutige vertragliche Regelung, dann lohnt es sich für den Franchisenehmer allemal, die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen.
Ein Franchise-Vertrag kann sittenwidrig sein
Führen die Vorschriften zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht zum gewünschten Ergebnis, dann kann in extremen Fällen ein Franchisevertrag gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesem Grund unwirksam sein.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft unwirksam und nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Nach § 138 Abs. 2 BGB kann sich die Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses insbesondere daraus ergeben, wenn „jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“
Bei Franchise-Verträgen sind die Kräfteverhältnisse zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer in vielen Fällen so ungleich verteilt, dass sich eine Prüfung, ob ein Vertrag im Einzelfall die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten hat, durchaus lohnen kann. Steht doch bei Begründung eines Franchise-Verhältnisses oft ein erfahrener Franchisegeber, der gegebenenfalls schon seit Jahren im Markt tätig ist, einem Neueinsteiger als Franchisenehmer gegenüber, der sich ohne besondere Vorkenntnisse auf ihn vollkommen unbekanntes Terrain wagt, um sich eine berufliche Existenz aufzubauen.
Wie zahlreiche Urteile zeigen, können in einer solchen Situation manche Franchisegeber der Versuchung nicht widerstehen, dem Franchisenehmer Vertragsklauseln zuzumuten, die alleine das Wohl des Franchisegebers im Auge haben und Rechte des Franchisenehmers für eine eher vernachlässigbare Größe halten.
Die Sittenwidrigkeit eines Franchise-Vertrages kann dabei in verschiedenen Erscheinungsformen auftauchen.
Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
So kann ein Franchisevertrag nichtig sein, wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Sind also beispielsweise die vom Franchisenehmer zu zahlenden Eintrittsgebühren, die laufenden Franchisegebühren oder auch weitere Werbe- oder Marketinggebühren so hoch, dass dem Franchisenehmer kaum mehr die Chance gegeben wird, mit seiner Arbeit ein vernünftiges Einkommen zu erzielen, dann kann der Vertrag nichtig sein.
Von der Rechtsprechung wird dabei aber bei Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages nie alleine nur auf die Höhe von zu zahlenden Gebühren abgestellt, sondern der Vertrag in seiner Gesamtheit betrachtet. Wenn die Erwerbschancen des Franchisenehmers außerordentlich hoch sind oder die vom Franchisegeber gewährten Unterstützungsleistungen weit über dem Durchschnitt liegen, dann können auch hohe Franchise-Gebühren gerechtfertigt sein. Ist der Einsatz des Franchisegebers hingegen weit unter- und sind die finanziellen Verpflichtungen des Franchisenehmers weit überdurchschnittlich, dann kann der Vertrag wegen Verstoß gegen § 138 BGB nichtig sein.
Knebelung des Franchisenehmers
Die Sittenwidrigkeit eines Franchisevertrages kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass einem Franchisenehmer jegliche eigene wirtschaftliche Handlungsfreiheit genommen oder zumindest stark eingeschränkt wird.
Wenn einzelne Vertragsklauseln oder das Gesamtvertragswerk dazu führen, dass die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Franchisenehmers in einem Maße beschränkt wird, dass dieser seine Selbständigkeit und wirtschaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil einbüßt, dann ist nach der Rechtsprechung des BGH die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten.
Auch hier kann aber nie auf eine Vertragsklausel alleine abgestellt werden, sondern es muss immer die Gesamtheit der vertraglichen Vereinbarungen in die Abwägung mit einbezogen werden.
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