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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertrages
Wird ein Handelsvertreterverhältnis beendet, dann steht der Handelsvertreter zunächst mit leeren Händen da. Er hat keine Möglichkeit mehr zukünftig Provisionsansprüche gegen den Unternehmer zu erwerben.
Auf der anderen Seite kann der Unternehmer auch Jahre nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch vom Wirken des Handelsvertreters profitieren. Wenn ein Handelsvertreter über Jahre den ihm zugewiesenen Bezirk „beackert“ und für den Unternehmer auf diesem Weg zahlreiche Kunden akquiriert hat, dann zieht der Unternehmer aus diesen Kundenbindungen regelmäßig auch noch Jahre nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geldwerte Vorteile.
Um diese Situation gerecht aufzulösen, gewährt § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer, soweit der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter in die Wege geleiteten Geschäftsverbindungen auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages profitiert.
Dieser Anspruch des Handelsvertreters auf Zahlung eines Ausgleichs nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann nach § 89b Abs. 4 HGB nicht durch vertragliche Vereinbarung im Voraus ausgeschlossen werden. Solange der Handelsvertreter auf seinen Ausgleichsanspruch also nach Beendigung des Vertrages nicht verzichtet, steht ihm der Anspruch dem Grunde nach zwingend zu. Abweichende Vereinbarungen zwischen ihm und dem Unternehmer sind nichtig, § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses. Folgende Voraussetzungen müssen nach § 89b HGB über den Beendigungstatbestand hinaus für einen Ausgleichsanspruch gegeben sein:
- Der Unternehmer muss durch die neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile haben.
- Die Zahlung eines Ausgleichs an den Handelsvertreter muss der Billigkeit entsprechen.
- Der Ausgleichsanspruch nicht nach § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen ist.
Erhebliche Vorteile für den Unternehmer durch neue Kunden
Der Unternehmer muss zunächst aus vom Handelsvertreter geworbenen Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen.
Hat der Handelsvertreter also während seiner Amtszeit neue Kunden für den Unternehmer geworben oder auch schon bestehende Kundenbeziehungen wesentlich ausgebaut, dann ist die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch gegeben.
Einen erheblichen Vorteil zieht der Unternehmer aus neuen Kundenbeziehungen, wenn er davon ausgehen darf, dass die vom Handelsvertreter geworbenen Kunden auch zukünftig bei ihm Waren oder Dienstleistungen beziehen.
Der Ausgleichsanspruch muss der Billigkeit entsprechen
Die Zahlung eines Ausgleichsanspruches an den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages muss weiter unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entsprechen.
Entscheidendes Kriterium für die Frage, ob es der „Billigkeit“ entspricht, dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages einen Ausgleich zu bezahlen, sind die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen aus zukünftigen Geschäften. Dabei wird in der Praxis eine Prognose angestellt, mit deren Hilfe die dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen ermittelt werden. Abgestellt wird für diese Prognose dabei auf die Geschäfte, die der Handelsvertreter mit seinen Stammkunden während des letzten Jahres seiner Tätigkeit vermittelt hat.
Neben dem Kriterium der entgangenen Provisionen können noch weitere Umstände, wie zum Beispiel ein signifikanter Umsatzrückgang bei den vom Handelsvertreter betreuten Kunden oder auch die Frage, ob der Handelsvertreter „seinen“ Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses anderweitig nutzen kann, zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen führen.
Der Ausgleichsanspruch darf nicht ausgeschlossen sein
Nach § 89b Abs. 3 HGB besteht – ausnahmsweise – kein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreter, wenn
- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selber gekündigt hat, es sei denn, der Unternehmer hat ihm zur Kündigung einen Anlass gegeben oder der Handelsvertreter musste den Vertrag aus Alters- oder Gesundheitsgründen kündigen,
- der Handelsvertreter dem Unternehmer schuldhaft einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben hat,
- ein Dritter als Nachfolger in das Vertragsverhältnis eintritt und hiermit sowohl der Handelsvertreter als auch der Unternehmer einverstanden sind.
Höhe des Ausgleichsanspruchs
In der Praxis wird der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in mehreren Schritten berechnet.
Zunächst sind die Vorteile zu ermitteln, die der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter vermittelten Kundenbeziehungen nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB zieht. Man spricht hier vom so genannten „Rohertrag“.
In einem zweiten Schritt ist nach § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB zu prüfen, ob die Zahlung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entspricht.
Durch die Regelung in § 89b Abs. 2 HGB wird sodann eine Betragshöchstgrenze gezogen, die dazu führen kann, dass der im ersten Schritt ermittelte Rohertrag zu mindern ist. Nach § 89b Abs. 2 HGB kann der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nämlich höchstens einer nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung entsprechen.
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