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Die Beendigung des Handelsvertretervertrages
Ein Handelsvertretervertrag kann auf verschiedene Weise beendet werden.
Beendigung durch Zeitablauf
Ist der Handelsvertretervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden, dann endet er nach Ablauf dieses Zeitraums, ohne dass es einer Erklärung einer der beiden Parteien bedürfte.
Dem Handelsvertreter kann nach einer Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehen.
Setzen die Parteien einen auf Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag nach Ablauf der vereinbarten Zeit einvernehmlich fort, so gilt das Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, § 89 Abs. 3 HGB.
Einvernehmlicher Aufhebungsvertrag
Handelsvertreter und Unternehmer steht es darüber hinaus frei, den zugrunde liegenden Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Der Abschluss eines solchen einvernehmlichen Aufhebungsvertrages ist grundsätzlich ohne Beachtung einer konkreten Form jederzeit möglich.
Ordentliche Kündigung nach § 89 HGB
§ 89 HGB eröffnet beiden Parteien die Möglichkeit, einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag ordentlich und unter Beachtung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Einen Grund für eine solche ordentliche Kündigung braucht für keine der beiden Seiten vorzuliegen.
Die zu beachtende Kündigungsfrist ist je nach Laufzeit des Handelsvertretervertrages von einem Monat bis hin zu sechs Monaten nach einer Vertragsdauer von mindestens fünf Jahren gestaffelt, § 89 Abs. 1 HGB. Die Kündigung kann nur auf den Schluss eines Kalendermonats erklärt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Die im Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen können von den Parteien des Handelsvertretervertrages einvernehmlich verlängert werden. Dabei darf die Frist für den Unternehmer allerdings nicht kürzer ausfallen als die Frist für den Handelsvertreter.
Das ordentliche Kündigungsrecht des Unternehmers kann im Handelsvertretervertrag ausgeschlossen werden.
Dem Handelsvertreter kann nach einer Beendigung des Vertrages durch eine vom Unternehmer ausgesprochene ordentliche Kündigung ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zustehen.
Die außerordentliche Kündigung nach § 89a HGB
Nach § 89a HGB ist für jede der beiden Vertragsparteien eine sofortige Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt immer dann vor, wenn es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, länger mit der anderen Seite zusammen zu arbeiten und es für ihn ebenso unzumutbar ist, lediglich eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der dann geltenden Kündigungsfristen auszusprechen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht im Handelsvertretervertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Hat der Prinzipal dem Handelsvertreter Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben, dann kann zugunsten des Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB im Raum stehen.
Insolvenz des Prinzipals
Meldet der Unternehmer Insolvenz an, dann endet der Handelsvertretervertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht zu eröffnen.
Ableben des Handelsvertreters
Verstirbt der Handelsvertreter, dann endet der Handelsvertretervertrag und wird nicht etwa mit den Erben fortgesetzt, §§ 673, 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
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