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Der Handelsvertretervertrag – Worauf ist zu achten?
Die Form des Handelsvertretervertrages
Wenngleich vom Gesetz für einen Handelsvertretervertrag keine besondere Form vorgeschrieben ist, also auch eine mündliche Beauftragung eines Handelsvertreters durch den so genannten Prinzipal erfolgen kann, wird in der Praxis die Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und beauftragendem Unternehmen in ein umfangreiches Vertragskonvolut gegossen.
§ 85 HGB (Handelsgesetzbuch) stellt jedoch klar, dass jeder der beiden Vertragsparteien einen Rechtsanspruch darauf hat, dass der Inhalt des Vertrages und auch jede später erfolgende Änderung der vertraglichen Vereinbarungen in eine schriftliche Urkunde aufgenommen und dort von der Gegenseite unterzeichnet wird. Existiert eine solche Urkunde, die die vertraglichen Vereinbarungen wiedergibt, so hat diese Urkunde im Streitfall die (freilich widerlegliche) Vermutung der Richtigkeit für sich, § 416 ZPO (Zivilprozessordnung).
Pflichten des Handelsvertreters
Die Pflichten des Handelsvertreters sind im Gesetz nur sehr rudimentär geregelt und werden im Handelsvertretervertrag regelmäßig konkretisiert und erweitert.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat sich der Handelsvertreter vordringlich „um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen“. Er hat dabei die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens zu wahren und dem Prinzipal die notwendigen Nachrichten und Informationen über seine Tätigkeit zukommen zu lassen, § 86 HGB.
Neben diesen Grundpflichten kann dem Handelsvertreter zum Beispiel durch vertragliche Vereinbarung zum Beispiel weiter aufgegeben werden, die Zahlungsfähigkeit der von ihm angesprochenen Kunden für den Prinzipal abzuklären und bei Anzeichen für eine Verschlechterung der Bonität des Kunden dem Prinzipal Meldung zu machen.
Auch wird üblicherweise in einem Handelsvertretervertrag festgelegt, ob und in welchem Umfang der Handelsvertreter an Schulungen des von ihm vertretenen Unternehmers teilnehmen muss.
Weiter kann die Zulässigkeit der Einschaltung von Untervertretern durch den Handelsvertreter im Vertrag geklärt werden.
Ein Handelsvertretervertrag enthält regelmäßig einen Hinweis darauf, dass der Handelsvertreter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmers zu schützen hat. Für die Zeit nach Beendigung der Vertragsbeziehung geht diese Pflicht explizit aus § 90 HGB hervor. Für die Zeit des noch laufenden Vertrages wird diese Pflicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus § 86 HGB und der Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters abgeleitet.
Schließlich muss im Handelsvertretervertrag geklärt werden, ob der Handelsvertreter exklusiv für den Unternehmer dessen Produkte vertreiben oder ob auch der gleichzeitige Vertrieb von Konkurrenzprodukten zulässig sein soll.
Pflichten des Prinzipals
Die grundlegenden Rechtspflichten des Unternehmers, für den der Handelsvertreter tätig wird, sind in § 86a HGB aufgeführt. Danach hat der Unternehmer dem Handelsvertreter in ausreichendem Umfang die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Muster, Zeichnungen oder Preislisten zur Verfügung zu stellen.
Über für die Tätigkeit des Handelsvertreters maßgebliche Umstände hat der Unternehmer den Handelsvertreter auch ungefragt zu unterrichten und ihn grundsätzlich bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und auch die Interessen des Handelsvertreters zu wahren.
Beginn der Zusammenarbeit
Im Interesse beider Parteien ist im Handelsvertretervertrag zu klären, ab welchem genauen Datum die Zusammenarbeit starten soll. Zu diesem Termin müssen beide Parteien sicherstellen, dass es keine Probleme mit anderen, alten und gegebenenfalls noch bestehenden (Konkurrenz-) Vertragsverhältnissen gibt.
Welche Vertragsprodukte sollen vertrieben werden?
Zu empfehlen ist immer eine detailgenaue Aufnahme der Produkte, die vom Handelsvertreter vertrieben werden sollen. Hier muss geklärt werden, ob der Handelsvertreter die komplette Produktpalette des Unternehmers oder nur ausgesuchte Waren vertreiben soll.
Für beide Seiten wichtig ist hier auch die Klärung, ob die Produkte des Unternehmers vom Handelsvertreter exklusiv vermarktet werden oder ob sich auch andere Handelsvertreter mit den gleichen Produkten beschäftigen sollen und dürfen.
Das Vertragsgebiet ist abzuklären
Ein Handelsvertretervertrag enthält immer auch eine möglichst detaillierte Festlegung des Vertragsgebietes, in dem der Handelsvertreter für den Unternehmer tätig werden soll. Der Vertrag kann auch in diesem Punkt Aussagen zur Exklusivität und zur Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung des Vertragsgebietes enthalten.
Hier ist auch zu klären, ob der Handelsvertreter als so genannter Bezirksvertreter im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB tätig werden soll und dann auch Provisionsansprüche für Geschäfte erwirbt, die nicht auf seine eigene Vermittlungstätigkeit zurück zu führen sind.
Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Einen weiten Raum nimmt in jedem Handelsvertretervertrag die Regelung von Provisionsansprüchen des Handelsvertreters ein. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist im Vertrag detailliert zu klären, für welche Geschäfte ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht, wie hoch die Provision im Einzelnen ist und wann sie fällig wird.
Dauer und Kündigung des Handelsvertretervertrages
Der Vertrag enthält typischerweise auch Angaben zur Laufzeit und zu Beendigungsmodalitäten. Ein Handelsvertretervertrag kann auf eine bestimmte Zeit mit oder auch ohne Verlängerungsoption oder auch auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Beide Vertragsparteien können in dem Vertrag die Umstände definieren, unter denen eine ordentliche oder auch eine außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich sein soll.
Vertragliches oder nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Schließlich darf in keinem Handelsvertretervertrag eine Regelung zu einem vertraglichen und auch nachvertraglichem Wettbewerbverbot des Handelsvertreters fehlen.
Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, kann auch gleich die angemessene Entschädigung mit geklärt werden, auf die der Handelsvertreter nach § 90a HGB einen Rechtsanspruch hat.
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