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Provisionsanspruch des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter geht mit Abschluss eines Handelsvertretervertrages auch ein eigenes unternehmerisches Risiko ein. Um durch seine Tätigkeit Einnahmen erzielen zu können, ist er zwingend auf eine funktionierende Zusammenarbeit mit dem Unternehmer, dessen Waren oder Dienstleistungen er vertreiben soll, angewiesen. Nur wenn Rechte und Pflichten in dem zugrunde liegenden Vertrag zwischen Unternehmer und Handelsvertreter fair und ausgewogen verteilt sind, profitiert am Ende auch der Handelsvertreter von seiner Arbeit in angemessenen Umfang.
Die §§ 87 ff. HGB (Handelsgesetzbuch) enthalten in diesem Zusammenhang zahlreiche und zum Teil zwingende Vorschriften zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters. Diese Vorschriften sollen insbesondere für einen gerechten finanziellen Ausgleich der Tätigkeit des Handelsvertreters sorgen.
Im Einzelnen sieht das HGB zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters folgende Regelungen vor:
Der Provisionsanspruch nach §§ 87 ff. HGB
§ 87 Abs. 1 HGB begründet den Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte, die er durch seine Tätigkeit vermittelt hat. Wenngleich diese gesetzliche Vorschrift nicht zwingend ist, steht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters doch im Zentrum einer jeden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.
Ein Provisionsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, wenn das zwischen dem Unternehmer und dem Kunden abgeschlossene Geschäft auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Die Tätigkeit des Handelsvertreters muss also zumindest mitursächlich für den erfolgten Geschäftsabschluss gewesen sein.
Auch für nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Handelsvertreter und Unternehmer abgeschlossene Geschäfte, die noch vom Handelsvertreter eingeleitet wurden, kann ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters gegeben sein, § 87 Abs. 3 HGB.
Die Höhe der Provision
Die Höhe des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters ergibt sich regelmäßig aus dem zugrunde liegenden Vertrag und kann – bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit – zwischen den Parteien frei verhandelt werden. Ist ausnahmsweise die Höhe der Provision zwischen den Parteien nicht geklärt worden, so steht dem Handelsvertreter nach § 87b Abs. 1 HGB die „übliche“ Vergütung zu. Was „üblich“ im Sinne dieser Vorschrift ist, lassen Gerichte im Streitfall im Allgemeinen durch einen Sachverständigen ermitteln.
Der Provisionsanspruch ist spätestens mit Zahlung der Gegenleistung durch den Kunden des Unternehmers fällig, § 87a Abs. 1 S. 3 HGB.
Vorschussanspruch des Handelsvertreters
Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters wird fällig, sobald der Unternehmer das vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Eine hiervon abweichende Regelung kann im Handelsvertretervertrag getroffen werden; zum Beispiel kann ein Entstehen des Provisionsanspruches erst bei Zahlung durch den Kunden vereinbart werden.
Im Falle einer solchen abweichenden vertraglichen Regelung zur Fälligkeit des Provisionsanspruchs erwirbt der Handelsvertreter aber mit der Ausführung des Geschäftes einen kraft Gesetz zwingenden Anspruch gegen den Unternehmer auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf seine Provision. Dieser Vorschussanspruch ist spätestens am letzten Tag des auf die Ausführung folgenden Monats fällig ist, § 87a Abs. 1 HGB.
Der besondere Provisionsanspruch des Bezirksvertreters
Ist der Handelsvertreter ein so genannter Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB, ist ihm also vom Unternehmer in dem zugrunde liegenden Vertrag ein bestimmter Bezirk oder Kundenstamm zugewiesen worden, dann erhält der Handelsvertreter für alle in diesem Bezirk oder mit den ihm zugewiesenen Kunden abgeschlossenen Geschäfte eine Provision, unabhängig von der Frage, ob das einzelne Geschäft auf seine Bemühungen zurückzuführen ist oder nicht.
Inkassoprovision für Handelsvertreter
Soweit es neben der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften weiter zum vertraglichen Pflichtenkreis des Handelsvertreters gehört, bei den von ihm vermittelten Geschäften auch die Gegenleistung bei den Kunden einzuziehen, so steht dem Handelsvertreter eine besondere Inkassoprovision zu, § 87 Abs. 4 HGB.
Besondere Delkredere-Provision bei Übernahme des Zahlungsrisikos
Erklärt sich der Handelsvertreter bereit, für das von ihm vermittelte Geschäft wirtschaftlich einzustehen, so erhält er für diese zusätzliche Übernahme des wirtschaftlichen Risikos für das konkrete Geschäft auch eine gesonderte Provision, § 86b HGB.
Abrechnungsanspruch des Handelsvertreters
Nach § 87c Abs. 1 HGB hat der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter verpflichtend monatlich alle provisionspflichtigen Geschäfte abzurechnen.
Um die vom Unternehmer übermittelte Abrechnung überprüfen zu können, steht dem Handelsvertreter weiter das Recht zu, vom Unternehmer einen so genannten Buchauszug über alle Geschäfte zu verlangen, § 87 Abs. 2 HGB. Dieser Anspruch umfasst sämtliche schriftlichen Unterlagen, die für die Berechnung des Provisionsanspruchs relevant sein können.
Soweit der Unternehmer die notwendigen Informationen nicht erteilt oder der Handelsvertreter Grund zu der Annahme hat, dass die gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen oder nicht vollständig sind, besteht ein Anspruch gegen den Unternehmer, wonach nach Wahl des Unternehmers entweder der Handelsvertreter oder ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchsachverständiger in die Geschäftsbücher des Unternehmers Einsicht nehmen kann, § 87c Abs. 4 HGB.
Die vorstehenden Rechte des Handelsvertreters zu seinem Abrechnungsanspruch können nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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