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Wer ist ein Handelsvertreter?
Nach § 84 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) ist der Handelsvertreter ein selbständiger Gewerbetreibender, der von einem anderen Unternehmer (dem so genannten Prinzipal) damit beauftragt wird, für ihn Geschäfte zu vermitteln oder in seinem Namen abzuschließen.
Der Handelsvertreter tritt also üblicherweise als Mittler zwischen einem Unternehmen und den Kunden des Unternehmens auf und versucht durch seine Tätigkeit den Absatz der von dem Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu steigern.
In Abgrenzung zu fest angestellten Mitarbeitern des jeweiligen Unternehmens ist ein Handelsvertreter klassischerweise selbständig. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist ein Handelsvertreter dann selbständig, wenn er im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Handelsvertreter ist also selber Unternehmer und bestimmt auch selber, wie er die Ausübung seines Berufes gestaltet und unter welchen sachlichen Voraussetzungen (Mitarbeiter, Räumlichkeiten) er seiner Tätigkeit nachgehen will.
Zu dem Wesen einer Handelsvertretertätigkeit gehört es auch, dass diese im Wesentlichen weisungsfrei ausgeübt werden kann. Der Unternehmer, für den der Handelsvertreter tätig wird, kann ihm zwar Vorgaben machen, die die vom Handelsvertreter zu vertreibenden Produkte oder auch die generelle Vertriebspolitik des Unternehmens betreffen. Ein Handelsvertreter steht jedoch – anders als ein Arbeitnehmer – nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer, sondern kann insbesondere Ort, Zeit und Art und Weise seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen.
Auf der anderen Seite kennzeichnet einen Handelsvertreter neben seiner freien und im Wesentlichen weisungsungebundenen Tätigkeit die Tatsache aus, dass er selber ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt und sich seine Vergütung weitestgehend umsatz- und erfolgsbezogen bemisst.
Ein Handelsvertretervertrag ist immer auf Dauer und nie auf den Abschluss nur eines konkreten Geschäftes gerichtet.
Abgrenzung zum Arbeitnehmer
Der Handelsvertreter ist nach der Definition in § 84 Abs. 1 HGB ein „selbständiger Gewerbetreibender“.
Hingegen ist ein Arbeitnehmer (im arbeitsrechtlichen Sinne) unselbständig tätig, muss sich von seinem Arbeitgeber im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechtes also konkrete Vorschriften hinsichtlich Zeit, Ort und Art der von ihm zu erbringenden Tätigkeit machen lassen.
Abgrenzung zum Handelsmakler
Der Handelsvertreter ist damit betraut, „ständig“ Geschäfte für einen anderen Unternehmer zu vermitteln.
Fehlt es an diesem Kriterium der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit sondern werden Geschäfte für ein anderes Unternehmen nur bei Gelegenheit vermittelt, dann spricht man von einem Handelsmakler oder auch Gelegenheitsagent. Auf den Handelsmakler finden die Vorschriften des Handelsvertreterrechts in den §§ 84 ff. HGB grundsätzlich keine Anwendung.
Abgrenzung zum Kommissionär, Vertragshändler und Franchisenehmer
Der Handelsvertreter ist damit betraut, Geschäfte für einen anderen Unternehmer „in dessen Namen“ abzuschließen. Der Handelsvertreter wird also nicht selber Vertragspartner eines Geschäftes, sondern vermittelt nur Geschäfte.
Kommissionär, Vertragshändler und Franchisenehmer treten hingegen klassischerweise im eigenen Namen auf und schließen Geschäfte auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.
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