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Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
Handelsvertreter und Unternehmer sind während der Laufzeit des zugrunde liegenden Handelsvertretervertrages eng miteinander verbunden. Die enge Zusammenarbeit gewährt dem Handelsvertreter regelmäßig einen tiefen Einblick in Betriebsabläufe und Unternehmenspolitik bei dem Unternehmen, für das er neue Kunden werben und Geschäfte vermitteln soll.
Dieses Insiderwissen, dass sich der Handelsvertreter im Zuge seiner Tätigkeit erwirbt, ermöglicht ihm auf der einen Seite ein effektives Handeln im Interesse des Unternehmers. Der Handelsvertreter kann nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages sein erworbenes Wissen aber auch dazu nutzen, um sich mit all seinem Know-how plötzlich gegen den Unternehmer zu wenden und als Handelsvertreter Produkte der Konkurrenz zu vertreiben.
Der Unternehmer hat vor diesem Hintergrund ein Interesse daran, dass „sein“ ehemaliger Handelsvertreter nach Beendigung der Vertragsverhältnisses nicht mit fliegenden Fahnen zur Konkurrenz überläuft und sich dort genau das Wissen nutzbar macht, das er sich während der letzten Jahre im Rahmen der Zusammenarbeit angeeignet hat.
Diese manchmal schwierige Konfliktlage versucht § 90a HGB (Handelsgesetzbuch) aufzulösen. Danach ist es grundsätzlich möglich, dass Unternehmer und Handelsvertreter vereinbaren, dass der Handelsvertreter nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Unternehmer nicht zu diesem in Wettbewerb treten darf.
Nachdem eine solche Wettbewerbsbeschränkung jedoch im Einzelfall einem Berufsverbot gleichkommt, ist die zeitliche Höchstdauer für ein Wettbewerbsverbot auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt. Eine Beschränkung des Handelsvertreters, die über diesen Zeitraum hinausgeht, ist unwirksam.
Voraussetzung für ein wirksames Wettbewerbsverbot ist weiter, dass diese Vereinbarung schriftlich niedergelegt, von beiden Parteien unterschrieben und dem Handelsvertreter ausgehändigt wird.
Weiter darf sich die Wettbewerbsabrede nur auf solche Produkte beziehen, die der Handelsvertreter ehedem für den Unternehmer vertrieben hat. Eine Tätigkeit für die Konkurrenz nach Beendigung des Handelsvertretervertrages kann weiter nur in Bezug auf den vom Handelsvertreter bearbeiteten Kundenkreis und den ihm zugewiesenen Bezirk untersagt werden. Eine Wettbewerbsabrede ist also irrelevant, wenn der Handelsvertreter in seinem neuen Vertragsverhältnis gänzlich andere Produkte vertreibt oder räumlich in einem anderen Bezirk tätig wird und es dort mit komplett neuen Kunden zu tun bekommt.
Entschädigung als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot
Als Ausgleich für diese Beschränkungen hat der Unternehmer dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Eine angemessene Höhe und die Fälligkeit der Entschädigung können dabei von den Parteien frei vereinbart werden. In der Praxis wird oft eine ratenweise Zahlung vereinbart. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich regelmäßig an dem Betrag, den der Handelsvertreter aufgrund seiner Tätigkeit in der Vergangenheit verdient hat. Auch kann vereinbart werden, dass während der Laufzeit des Wettbewerbsverbotes anderweitig vom Handelsvertreter erzielte Einnahmen in analoger Anwendung des § 74c HGB auf die Entschädigung angerechnet werden müssen.
Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot
Hält sich der Handelsvertreter nicht an das wirksam vereinbarte Wettbewerbsverbot, dann kann er vom Unternehmer auf Unterlassen seiner Tätigkeit in Anspruch genommen werden.
Dem Grunde nach steht dem Unternehmer in diesen Fällen auch ein Schadensersatzanspruch gegen den insoweit vertragsbrüchigen Handelsvertreter zu.
Möglich ist auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in der Wettbewerbsabrede. Diese Vertragsstrafe wird dann zur Zahlung fällig, sobald der Handelsvertreter gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Auf den Nachweis eines konkreten Schadens durch den Unternehmer kommt es in diesem Fall nicht mehr an.
Verzicht auf Wettbewerbsverbot
Durch schriftliche Erklärung kann der Unternehmer auf das Wettbewerbsverbot gegenüber dem Handelsvertreter verzichten. Das Verbot erlischt in diesem Fall unmittelbar. Von der Zahlung der vereinbarten Entschädigung wird der Unternehmer aber erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Abgabe der Verzichtserklärung frei, § 90a Abs. 2 HGB.
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