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Kommissionsrecht
Rechte und Pflichten beim Kommissionsvertrag
Der Kommissionsvertrag ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kennzeichnend für einen Kommissionsvertrag ist es, wenn jemand die Verpflichtung übernommen hat, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionär tätigt also im eigenen Namen den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, wirtschaftlich interessiert ist an diesem Vorgang jedoch vor allem der Kommittent, der bei der Abwicklung des Geschäftes jedoch im Hintergrund bleibt.
Wirtschaftliche Bedeutung hat das Kommissionsgeschäft heutzutage vor allem noch beim Handel mit Kunstgegenständen, Schmuck und sonstigen Wertsachen. Hier liegt es oft im Interesse des Kommittenten, nicht nach außen in Erscheinung zu treten, sondern den Kauf oder Verkauf eines Richters oder Polkes durch einen dazwischen geschalteten Kommissionär abzuwickeln.
Pflichten des Kommissionärs
Nach § 384 HGB hat der Kommissionär das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen und auch die Interessen des Kommittenten zu wahren. Er ist grundsätzlich an Weisungen des Kommittenten gebunden und ihm über wesentliche Umstände und insbesondere über den erfolgreichen Abschluss des Geschäftes unverzüglich Meldung zu machen.
Weiter hat der Kommissionär dem Kommittenten Rechenschaft über das von ihm getätigte Geschäft zu legen und ihm das herauszugeben, was er im Rahmen der Ausführung seines Auftrages erlangt hat.
Der Kommissionär hat weiter vom Kommittenten gesetzte Preisgrenzen zu beachten. Abweichungen von gesetzten Preislimits hat der Kommissionär dem Kommittenten unverzüglich anzuzeigen, § 386 HGB. Der Kommittent kann sich dann entscheiden, ob der das Geschäft auch zu den geänderten Konditionen gegen sich gelten lassen will oder nicht. Erstattet ihm der Kommissionär das von ihm weisungswidrig verursachte Preisdelta, muss der Kommittent das Geschäft gegen sich gelten lassen.
Ist die fragliche Ware bei Anlieferung beim Kommissionär in einem erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustand, dann muss der Kommissionär dies dem Kommittenten unverzüglich mitteilen und gegenüber der Transportperson die Rechte des Kommittenten sichern, § 388 HGB.
Nach § 390 HGB ist der Kommissionär dem Kommittenten grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch eine Beschädigung der Ware in der Zeit entsteht, in der er die Ware in seiner Obhut hat.
Rechte des Kommissionärs
Im Ausgleich für die umfangreichen Pflichten steht dem Kommissionär nach Abschluss und Abwicklung des Geschäftes ein Anspruch auf die vereinbarte Provision zu, § 396 HGB.
Weiter kann der Kommissionär vom Kommittenten Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Zuge der Abwicklung des Geschäftes hatte, § 396 Abs. 2 HGB. Hierzu zählen vor allem Kosten für die Benutzung von Lagerräumen oder Kosten für die Beförderung der Ware.
Soweit er in Besitz des Kommissionsgutes ist, steht dem Kommissionär an der Ware bis zur Erfüllung seiner finanziellen Forderungen gegen den Kommittenten ein gesetzliches Pfandrecht zu, § 397 HGB.
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