Die Beendigung des Vertragshändlervertrages

Die Beendigung eines Vertragshändlervertrages stellt für den Vertragshändler regelmäßig einen tief greifenden Einschnitt in seine berufliche Existenz dar. Hat sich doch der Vertragshändler in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Hersteller/Importeur eingerichtet und oft erhebliche Investitionen in Verkaufsräume, Personal und Infrastruktur getätigt.

Wird dann der Vertragshändlervertrag beendet, so stehen diesen Investitionen von einem Tag auf den anderen keine Einnahmen mehr gegenüber.

In Anbetracht dieser gravierenden Auswirkungen einer Vertragsbeendigung werden insbesondere vom Hersteller oder Importeur veranlasste Kündigungen des Vertragsverhältnisses von Gerichten immer wieder kritisch hinterfragt. Jede vom Hersteller/Importeur ausgesprochene Kündigung muss auch die berechtigten Interessen des Vertragshändlers berücksichtigen. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, so ist die Kündigung im Einzelfall unwirksam.

Verschiedene Beendigungstatbestände

Neben einer Kündigung kann ein Vertragshändlerverhältnis auch durch Zeitablauf, durch zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbarte Vertragsaufhebung, oder durch das Ableben oder die Insolvenz einer der Vertragsparteien beendet werden.

Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Vertragshändlervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist kann von beiden Vertragspartnern nur dann ausgesprochen werden, wenn der zugrunde liegende Vertragshändlervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.

Ist hingegen eine Laufzeit für den Vertragshändlervertrag vereinbart, dann ist eine ordentliche Kündigung dem Grunde nach ausgeschlossen.

Mit welcher Frist ein Vertragshändlerverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann, richtet sich zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen.

Sind Kündigungsfristen – wie häufig – in einem Standartvertrag vorgesehen, sind gegebenenfalls kartellrechtliche Vorgaben zu beachten und Mindestkündigungsfristen von zwei Jahren vorzusehen. Eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist führt unter Umständen dazu, dass die Regelung zur Kündigungsfrist gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und unwirksam ist.

Sind im Vertrag keine Regelungen zur Kündigungsfrist enthalten, können unter Umständen die in § 89 HGB (Handelsgesetzbuch) für den Handelsvertreter vorgesehenen Fristen in Analogie angewendet werden.

Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein Vertragshändlervertrag auch außerordentlich und grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 BGB.

Insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen durch den Hersteller/Importeur legen die Gerichte einen strengen Maßstab an und verlangen gegebenenfalls, dass der Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen hat.

Einvernehmliche Vertragsaufhebung

Den Parteien eines Vertragshändlervertrages ist es jederzeit unbenommen, ihr Vertragsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben. Zur Vermeidung von Missverständnisse ist es dringend zu empfehlen, eine solche Vertragsaufhebung schriftlich abzufassen und in der Aufhebungsvereinbarung sämtliche mit der Beendigung in Verbindung stehenden Fragen (z.B. Überleitung an einen Dritten, Abfindungsansprüche, Ersatzteillager) zu klären.

Beendigung durch Zeitablauf

Ist in dem zugrunde liegenden Vertragswerk für das Vertragshändlerverhältnis eine bestimmte Laufzeit vereinbart worden, dann endet der Vertrag zu dem bestimmten Datum, ohne dass eine Partei eine Erklärung abgeben müsste. Wird der Vertrag einvernehmlich über diesen Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt, wird man von einer zeitlich unbefristeten Laufzeit ausgehen müssen, § 89 Abs. 3 HGB analog.

Ableben des Vertragshändlers

Stirbt der Vertragshändler, so erlischt das Vertragsverhältnis und wird nicht mit den Erben des Vertragshändlers fortgesetzt, §§ 675, 673 BGB.

Insolvenz eines der Vertragsparteien

Ist der Hersteller/Importeur von einer Insolvenz betroffen, so erlischt das Vertragshändlerverhältnis nach §§ 116, 115 InsO (Insolvenzordnung) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Insolvenz des Vertragshändlers beendet den Vertrag nicht. Regelmäßig wird die Beantragung der Insolvenz aber für den Hersteller ein wichtiger Grund zur Vertragskündigung sein.