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Wer ist ein Vertragshändler?
Es gibt im deutschen Recht kein Gesetz und keinen Paragrafen, die nähere Angaben zu der Person des Vertragshändlers machen würden. Grundlegende Eckpunkte des Vertragshändlerrechts sind daher in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelt worden.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1970 (Az. VIII ZR 255/68) wird ein Vertragshändler durch folgende Merkmale definiert:
Rahmenvertrag auf gewisse Dauer abgeschlossen
Ein Vertragshändlervertrag wurde vom BGH als Rahmenvertrag definiert, der sowohl für den Vertragshändler als auch für den Hersteller von Waren Rechte und Pflichten bestimmt.
Gleichzeitig ist bestimmend für einen Vertragshändlervertrag, dass dieser über eine gewisse Dauer, meist sogar über Jahre, abgeschlossen wird und Hersteller und Vertragshändler aneinander binden.
Warenvertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Ein charakteristischer Unterschied eines Vertragshändlers zu der Person eines Handelsvertreters ist, dass der Vertragshändler nicht nur den Abschluss von Geschäften für einen anderen Unternehmer vermittelt, sondern Rechtsgeschäfte mit Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt.
Eingliederung in die Verkaufsorganisation des Herstellers
Ein Vertragshändler ist weiter typischerweise eng in die Vertriebsorganisation eines bestimmten Herstellers oder Importeurs eingebunden. Diese Einbindung des Vertragshändlers äußert sich in – zuweilen strikten – Vorgaben des Herstellers, unter welchen konkreten Bedingungen sich der einzelne Händler am Markt zu präsentieren hat und auf welche Weise er den Absatz der vom Hersteller erzeugten Waren zu fördern und vorzunehmen hat.
In vielen Fällen führt die vom Hersteller gewünschte enge Bindung des Vertragshändlers an sein Unternehmen dazu, dass der Vertragshändler ausschließlich Produkte des Herstellers vertreiben darf („Alleinbezugsverpflichtung“).
Auch wird der Vertragshändler oft verpflichtet, über die reine Absatztätigkeit hinaus vor Ort Ersatzteillager vorzuhalten oder auch Reparaturdienstleistungen für die Produkte des Herstellers anzubieten.
Zum Zweck der Kontrolle und Vereinheitlichung der Geschäftsabläufe werden die Vertragshändler regelmäßig dazu verpflichtet, Software des Herstellers für die Abwicklung ihrer Geschäfte einzusetzen.
Insgesamt lassen die im Interesse der Stärkung der Marke und eines einheitlichen Marktauftritts vom Hersteller gemachte Vorgaben dem Vertragshändler dabei in vielen Fällen nur noch wenig Spielraum für eigene unternehmerische Entscheidungen. Diese Entwicklung konnten und können insbesondere die in der Automobilbranche von den Herstellern eingesetzten Vertragshändler am eigenen Leib beobachten.
AGB-Kontrolle der Vertragshändlerverträge
Nachdem das Vertragshändlerrecht in keinem Gesetz normiert ist, sind die Parteien darauf angewiesen, die Eckpunkte ihrer vertraglichen Zusammenarbeit in umfangreichen Vertragswerken zu regeln. In der Praxis verwenden die Hersteller dabei fast ausnahmslos von ihnen entwickelte Standardverträge. Ziel dieser Standardverträge ist es auch, die Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Vertragshändler zu vereinheitlichen und so aktuellen und auch zukünftigen Anforderungen des Marktes im Verhältnis zu einer Vielzahl von Vertragshändlern möglichst einheitlich begegnen zu können.
Diese Vereinheitlichung und Standardisierung von Verträgen im Verhältnis zu den Vertragshändlern vereinfacht dem Hersteller zwar auf der einen Seite die Steuerung des Vertriebsprozesses, bringt aber gleichzeitig das Risiko mit sich, dass diese Standardverträge einer gerichtlichen Überprüfung anhand der Bestimmungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten müssen. Ein vom Hersteller entwickelter Standard-Vertragshändlervertrag muss danach nicht nur vom Vertragshändler akzeptiert und unterschrieben werden, sondern kann auch nach wirksamem Abschluss vom Vertragshändler mit Hinweis auf eine unangemessene Benachteiligung vor Gericht angegriffen werden, § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Analoge Anwendbarkeit der HGB-Vorschriften zum Handelsvertreter
Nachdem das Vertragshändlerrecht nirgendwo normiert ist, wenden die zur Klärung von Rechtsfragen Gerichte im Einzelfall das im Handelsgesetzbuch in den §§ 84 ff. HGB Recht des Handelsvertreters auf den Vertragshändler an. Dabei kann insbesondere eine analoge Anwendung des in § 89b HGB geregelten Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung zu durchaus spürbaren finanziellen Folgen für den Hersteller führen.
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